Immobilienmarkt
4. Apr. 2022

Teilung des CO₂-Preises zwischen Mieter und Vermieter

Teilung des CO₂-Preises zwischen Mieter und Vermieter

Hannes Herbst
Hannes Herbst

Seit 2021 muss in Deutschland ein Preis für CO₂-Emissionen gezahlt werden, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen werden. Der sogenannte CO₂-Preis muss pro Tonne CO₂, die ausgestoßen wird, entrichtet werden. Durchschnittlich produzierte ein Einwohner in Deutschland im Jahr 2019 7,9 Tonnen CO₂ (energiebedingt). Als der CO₂-Preis beschlossen wurde, sollte der Ausstoß einer Tonne CO₂ 10 Euro kosten – als er dann im Januar 2021 eingeführt wurde, belief sich der CO₂-Preis pro Tonne bereits auf 25 Euro. Heute wird pro Tonne CO₂, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird, 30 Euro gezahlt. Bis zum Jahr 2025 soll der Preis schrittweise auf 55 Euro erhöht werden.

Bislang wurde der CO₂-Preis gänzlich vom Mieter übernommen. Obwohl der Mieter wenig Einfluss auf eine schlechte Dämmung oder schlechte Heizung und damit auf hohe Energiekosten hat, konnten Vermieter bisher die Zusatzkosten auf den Mieter umschlagen. Die Bundesregierung einigte sich nun auf die Teilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter, um eine Entlastung der Mieter zu erzielen – das teilten die jeweiligen Ministerien kürzlich mit. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Energiebilanz und Klimafreundlichkeit des Hauses.

Die Bundesregierung hat ein Stufenmodell vorgestellt, welches die Teilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter darlegt. Vorgesehen sind zehn Einstufungen zur Energiebilanz von Gebäuden. Bei Wohnungen, die eine besonders schlechte Energiebilanz aufweisen, sollen Vermieter 90 % der CO₂-Kosten tragen. Als besonders ineffizient gelten jene Immobilien, die mehr als 52 kg CO₂ pro Quadratmeter und Jahr ausstoßen. Weist das Gebäude hingegen den hohen Energiestandard EH55 auf, muss der Vermieter keine Teile des CO₂-Preises übernehmen – die CO₂-Preise müssen gänzlich von dem Mieter getragen werden. Den Energiestandard EH55 erfüllen vor allem Neubauten, die in den letzten Jahren staatlich gefördert wurden. Diese Immobilien verbrauchen nur 55 % der Energie, die ein Standardhaus benötigt. Ausnahmen gelten lediglich für Gebäude, in denen keine energetische Sanierung möglich ist. Zu diesen Objekten zählen beispielsweise Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen.

Generell gilt, dass der Vermieter einen umso höheren Anteil der CO₂-Kosten übernehmen soll, je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes ist. Ist eine Immobilie schlecht gedämmt oder verfügt über eine alte Heizung, muss der Vermieter tiefer in die Tasche greifen, als wenn das Objekt einen energieeffizienten Standard aufweist. Dies soll Anreiz für Vermieter sein, Gebäude energetisch zu sanieren. Bauministerin Geywitz (SPD) spricht von einer „fairen” Aufteilung, durch die Mieter „gezielt entlastet” werden. Die Regelung soll ab 2023 gelten.

Das Stufenmodell soll zunächst nur für Wohngebäude greifen – für Geschäfte, Bürogebäude und andere Gebäude sollen die Kosten zur Hälfte aufgeteilt werden. Eine Ausnahme ist möglich, wenn Mieter und Vermieter dies vertraglich festlegen. Perspektivisch soll das Stufenmodell auch für Nichtwohngebäude gelten, noch fehlen jedoch die nötigen Daten zur Berechnung.