Schenkungssteuer & Freibeträge - Alle Infos & Tipps
Wann wird eine Schenkungssteuer fällig und welche Freibeträge gibt es? Alle Informationen rund um das Thema Schenkung lesen Sie in diesem Ratgeberinhalt.
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Die Schenkungssteuer
Viele Immobilienbesitzer entscheiden sich dazu, ihre Immobilie zu verschenken, statt sie später zu vererben. Wer eine Immobilie oder andere große Vermögen geschenkt bekommt, muss das Finanzamt darüber informieren und eine sogenannte Schenkungssteuer zahlen. Doch wie hoch ist diese Steuer und welche Vorteile kann eine Schenkung zu Lebzeiten gegenüber einem Erbe haben?
Inhaltsverzeichnis:
- Was versteht man unter der Schenkungssteuer?
- Wann fällt die Schenkungssteuer für Immobilien an?
- Kann man die Schenkungssteuer umgehen?
- Welche Kosten fallen bei der Schenkung eines Hauses an?
- Wer bewertet die Immobilie bei einer Schenkung?
- Wie erstellt man eine Schenkungssteuerklärung?
- Wie berechnet man die Schenkungssteuer bei Immobilien?
1. Was versteht man unter der Schenkungssteuer?
In Deutschland gilt: Wenn eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden erfolgt, also eine Schenkung stattfindet, muss der Beschenkte das zuständige Finanzamt innerhalb von drei Monaten darüber informieren und eine Schenkungssteuererklärung abgeben. Die Steuer fällt jedoch nur dann an, wenn der Wert der geschenkten Immobilie über dem gesetzlich geregelten Freibetrag liegt. Die Schenkungssteuer soll verhindern, das Steuern vor einer Erbschaft durch Schenkungen umgangen werden. Die Höhe und die Freibeträge der Schenkungssteuer sind wie die Erbschaftssteuer im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt.
Die Höhe der zu zahlenden Steuer ist abhängig von:
- Art des Geschenks
- Wert des Geschenks
- Beziehung des Schenkenden (Ehepartner, Kind o. ä.)
- Steuerklasse
Top Tipp:
Der Steuerfreibetrag auf Schenkungen kann gemäß § 14 ErbStG alle zehn Jahre neu genutzt werden, worin ein Vorteil gegenüber einer Erbschaft liegt.
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2. Wann fällt die Schenkungssteuer für Immobilien an?
Die Schenkungssteuer für Immobilien wird dann fällig, wenn der Wert des geschenkten Objekts über der Grenze des gesetzlichen Freibetrages liegt. Wie hoch der Freibetrag des Beschenkten ist und welcher Steuerklasse er zugehörig ist, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Der Steuersatz nimmt mit steigendem Verwandtschaftsgrad ab. Bei der Schenkungssteuer für Haus, Vermögen und Grundstück sind folgende Freibeträge vorgesehen:
Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse | Freibetrag | Steuersatz |
---|---|---|---|
Ehegatte und Lebenspartner | I | 500.000 Euro | 7 bis 30% |
leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder Gesamtbetrag | I | 400.000 Euro | 7 bis 30% |
Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind | I | 400.000 Euro | 7 bis 30% |
Enkelkinder | I | 200.000 Euro | 7 bis 30% |
Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen | II | 20.000 Euro | 15 bis 43% |
andere Beschenkte | III | 20.000 Euro | 30 bis 50% |
3. Kann man die Schenkungssteuer umgehen?
Der große Vorteil der Schenkung gegenüber der Erbschaft liegt in der Möglichkeit, die Freibeträge alle zehn Jahre zu nutzen. Darum empfiehlt es sich, das Vermögen in Raten zu verschenken. Die Aufteilung des Vermögens kann hier erhebliche Steuervorteile sichern. Da Familienmitglieder die höchsten Freibeträge haben, lohnt es sich auch, mit der Schenkung an den Partner bis nach der Hochzeit zu warten. Die Steuerbefreiung bei Ehepartner gilt immerhin für Beiträge bis zu 500.000 Euro.
Wer eine große Familie hat, kann von einer sogenannten Kettenschenkung profitieren. Dabei erstreckt sich die Schenkung über mehrere Angehörige und nutzt die zugelassenen Schenkungssteuerfreibeträge optimal aus.
Top Tipp:
Die Grunderwerbsteuer entfällt beim Schenken eines Grundstücks an die eigenen Kinder oder die Schwiegerkinder.
Wird die Immobilie selbstgenutzt oder vermietet, sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz noch ein paar Sonderregelungen vor, durch die Steuern gespart werden können. Im Fall von selbstgenutzten Immobilien können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner selbstgenutztes Wohneigentum für die gemeinsame Verwendung steuerfrei verschenken. Wer wiederum eine vermietete Immobilie geschenkt bekommt, muss nur 90 Prozent des Verkehrswertes des Hauses, des Grundstücks oder der Wohnung versteuern. Zehn Prozent des Immobilienwertes müssen bei der Berechnung der Schenkungssteuer für vermietete Immobilien nicht berücksichtigt werden.
Wird ein Geschenk zu einem besonderen Anlass überreicht, kann ebenfalls Steuer gespart werden. Eine Steuerbefreiung für Gelegenheitsgeschenke kann für besondere Anlässe beantragt werden. Dazu zählen:
- Hochzeit
- Geburtstag
- Examen
- Abitur
- Jubiläum
Obwohl die Größenordnung für übliche Gelegenheitsgeschenke nicht klar definiert ist, muss das Geschenk in einer angemessenen Relation zum Gesamtvermögen stehen und nach Wert, Art (normalerweise bewegliche Gegenstände, aber auch Wertpapiere) und Anlass der allgemeinen Verkehrsanschauung entsprechen und in weiten Kreisen der Bevölkerung üblich sein. Die Schenkungssteuer kann auch durch den Immobilienverkauf umgangen werden. Das kann besonders dann sinnvoll sein, wenn der Wert der Immobilie über dem Freibetrag liegt. Das vom Immobilienverkauf eingenommene Geld kann dann im Rahmen der Freibeträge verschenkt werden.
4. Welche Kosten fallen bei der Schenkung eines Hauses an?
Bei einer Schenkung fallen immer Kosten an, selbst dann, wenn der Wert des Geschenkes innerhalb der Freibetragsgrenze liegt. Die folgenden Kosten können im Rahmen einer Schenkung anfallen:
- Kosten für die Beurkundung des Schenkungsvertrags für ein Haus durch den Notar – die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Wert des Hauses
- Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch
- Kosten für die Wertermittlung durch den Immobiliengutachter
- Schenkungssteuer gegebenenfalls (Schenkungssteuersatz entspricht in Deutschland dem Erbschaftssteuersatz)
5. Wer bewertet die Immobilie bei einer Schenkung?
Wer eine Immobilie verschenken will, sollte sich von einem Immobiliengutachter eine Bewertung schreiben lassen. In der Regel ermittelt die Steuerbehörde den Wert der verschenkten Immobilie nach gesetzlich geregelten Bewertungsmaßnahmen. Dabei werden wichtige Faktoren wie die Lage und der Zustand der Immobilie nicht beachtet. Hier werden meist nur die Massenberichte von Gutachterausschüssen, wie der Bodenrichtwert, zu Rate gezogen. Dadurch kann der Wert der Immobilie falsch ermittelt werden und die Schenkungssteuer somit höher ausfallen.
6. Wie erstellt man eine Schenkungssteuerklärung?
Die Schenkungssteuererklärung ist jene Erklärung, die der Beschenkte beim Finanzamt abgibt, wenn er eine Schenkung erhalten hat. Nachdem das Finanzamt in einem Schreiben über die Schenkung in Kenntnis gesetzt wurde, fordert es eine Schenkungssteuererklärung an. Die folgenden Informationen sollten in einer solchen Erklärung enthalten sein:
- persönliche Kenndaten Erwerber (Beschenkter)
- Gegenstand der Zuwendung (Schenkung)
- Zeitpunkt der Zuwendung (Schenkung)
- persönliche Kenndaten Zuwender (Schenker)
Der Gegenstand der Zuwendung wird im Rahmen der Steuererklärung weiter differenziert:
- Anteile von Personengesellschaften (Gesellschaftsvertrag / Buchwert des zugewendeten Anteils)
- Wertpapiere (Name des Geldinstituts / Wert)
- Guthaben bei Geldinstituten (Name des Geldinstituts / Wert)
- Nießbrauch (Fläche der belasteten Räume / Gesamte Wohn- und Nutzfläche)
- Geld
- Münzen, Edelsteine, Edelmetalle, Perlen
- Kfz, Boote, Kunstgegenstände, Schmuck
- Rechte (Patente, Urheberrechte)
- Bausparguthaben (Bausparnummer / Bausparkasse / Wert)
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Anzahl der wirtschaftlichen Einheiten / Wert)
- Grundvermögen (Anzahl der Grundstücke/ Grundstückswert)
- Betriebsvermögen (Anzahl der Betriebe / Betriebswert)
- Kapitalforderungen z. B. Instandhaltungsrücklagen (Schuldner / Wert)
- Zinsansprüche (Schuldner / Wert)
- Ansprüche aus Versicherungen (Versicherungsunternehmen / Wert)
- Renten (Schuldner / Jahreswert)
7. Wie berechnet man die Schenkungssteuer bei Immobilien?
Um die Höhe der Schenkungssteuer zu berechnen, kann nach den folgenden fünf Schritten vorgegangen werden.
Schritt 1: Zuerst gilt es, die Steuerklasse und den entsprechenden Freibetrag anhand des Verwandtschaftsgrads zu bestimmen.
Schritt 2: Im zweiten Schritt wird der Verkehrswert der Immobilie ermittelt, die im Rahmen der Schenkung übertragen wurde. So wird bestimmt, ob der Wert innerhalb der Grenze des persönlichen Freibetrages liegt oder eine Schenkungssteuer anfällt.
Schritt 3: Wenn der Verkehrswert der geschenkten Immobilie über den Freibetrag des Beschenkten hinausgeht, wird der steuerpflichtige Zugewinn berechnet. Dafür wird der persönliche Freibetrag vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen. Der errechnete Betrag ist der steuerpflichtige Gewinn.
Schritt 4: Anhand der Steuerklasse und dem steuerpflichtigen Zugewinn kann nun der Steuersatz abgelesen werden. (siehe Tabelle in Punkt 2)
Schritt 5: Im letzten Schritt wird die Höhe der Schenkungssteuer final berechnet. Dafür wird der steuerpflichtige Zugewinn mit dem Steuersatz multipliziert: Steuerpflichtiger Zugewinn (€) x Steuersatz (%) = Schenkungssteuer (€)
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