Hinweisgeberschutz bei Evernest

Die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und internen Compliance-Regeln hat für die Evernest GmbH höchste Priorität. Es ist von großer Bedeutung, Verstöße frühzeitig zu identifizieren, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen und potenzielle Schäden für Kunden, Mitarbeiter, Geschäftspartner, andere Beteiligte, die Umwelt und das Unternehmen zu verhindern.

Um frühzeitig über schwerwiegende Verstöße im Unternehmen informiert zu werden und entsprechenden Hinweisen angemessen nachgehen zu können, hat die Evernest GmbH einen Meldeweg für die Abgabe von Hinweisen eingerichtet.

Über diese können sowohl Mitarbeitende der Evernest GmbH als auch Außenstehende Hinweise auf Verstöße gegen externe rechtliche Vorschriften sowie interne Richtlinien abgeben. Hierzu gehören unter anderem Betrug und Diebstahl, Bestechung und Korruption, Geldwäsche und Terrorfinanzierung, Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen, Belästigung und Diskriminierung, Verkauf unter Vorgabe falscher Tatsachen und gegen sonstige interne Unternehmensrichtlinien sowie Gesetze oder Richtlinien.

HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass unser Hinweisgebersystem nicht für Kundenanliegen im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung oder anderen Dienstleistungen der Evernest GmbH vorgesehen ist. Bei Unzufriedenheit mit unseren Leistungen stehen Ihnen die entsprechenden Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, uns jegliche Anliegen über die E-Mail-Adresse info@evernest.com mitzuteilen.

Eine Meldung an das Hinweisgebersystem abgeben

Evernest GmbH
Hinweisgeberstelle
Mönkedamm 11
20457 Hamburg

Umgang mit Hinweisen

Wir setzen uns dafür ein, einen neutralen und effizienten Prozess zur Untersuchung von gemeldeten Vorfällen zu etablieren. Jede gemeldete Angelegenheit wird gründlich überprüft, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Sorgfältig ausgewählte und geschulte Mitarbeiter prüfen sämtliche Meldungen, um Unparteilichkeit und Objektivität sicherzustellen. Die Verarbeitung aller Daten erfolgt entsprechend den aktuellen Datenschutzbestimmungen (s.u.).

Die interne Meldestelle führt folgende Schritte durch:

  • Bestätigung des Eingangs einer Meldung innerhalb von maximal sieben Tagen für die hinweisgebende Person.

  • Überprüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich gemäß HinSchG fällt.

  • Aufrechterhaltung des Kontakts mit der hinweisgebenden Person.

  • Überprüfung der Stichhaltigkeit der erhaltenen Meldung.

  • Gegebenenfalls Aufforderung an die hinweisgebende Person, zusätzliche Informationen bereitzustellen.

  • Ergreifung angemessener Folgemaßnahmen

Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Diese umfasst Informationen zu geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen sowie die zugehörigen Gründe. Die Rückmeldung an die hinweisgebende Person beschränkt sich dabei auf Aspekte, die interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht beeinträchtigen und die Rechte der in der Meldung genannten Personen nicht verletzen.

Umgang mit Falschmeldungen

Eine irrtümliche Beschuldigung im Rahmen einer Meldung oder Offenlegung kann erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen nach sich ziehen. Die Folgen können möglicherweise nicht vollständig rückgängig gemacht werden. Daher haben die Geschädigten Anspruch auf Ersatz des durch vorsätzliche oder grob fahrlässige falsche Meldungen oder Offenlegungen entstandenen Schadens.

Zusätzlich bietet das HinSchG keinen Schutz für die Identität von Personen, die absichtlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden. Im Falle einer solchen Falschmeldung besteht ein legitimes Interesse für die betroffenen Personen, die Identität der meldenden Person zu erfahren, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

Datenschutz für Hinweisgeber

Unter folgendem Link finden Sie unsere Datenschutzhinweise für Hinweisgeber

Zu den Datenschutzhinweisen