Wie und wann Sie "Grundsteuererklärung für Privateigentum" nutzen können!
Wie und wann können Sie das Portal "Grundsteuererklärung für Privateigentum" vom Finanzamt für Ihre Grundsteuererklärung nutzen? Lesen Sie unseren Ratgeber zum Thema.
Erstellt am:
Zuletzt bearbeitet:
Grundsteuerreform 2022
Wer zum 01.01.2022 Eigentümer einer Immobilie ist, musste aufgrund der neuen Reform zur Neuberechnung der Grundsteuer bis zum 31. Januar 2023 bebaute und unbebaute Grundstücke neu bewerten lassen und dafür eine Feststellungserklärung in digitaler Form beim zuständigen Finanzamt abgeben.
Die Übermittlung kann über zwei Wege erfolgen:
- über das Steuerportal ELSTER, oder
- über die Online-Plattform “Grundsteuererklärung für Privateigentum”.
Wie der Prozess mit Elster abläuft, können Sie in unserer “Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Grundsteuer-Erklärung mit Elster” lesen. In welchen Fällen Sie das Portal „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ nutzen können, erklären wir Ihnen in diesem Ratgeber.
Grundsteuererklärung:
Die Frist für die Abgabe der Grundsteuer-Erklärung ist abgelaufen.
Grundsteuer Frist: Was Sie jetzt tun können
Grundsteuererklärung mit dem Portal des Bundesfinanzministeriums
Anleitung: Grundsteuer für Privateigentum
Vollständige Anleitung für Ihre Grundsteuererklärung mit ELSTER
Schritt-für-Schritt-Anleitung ELSTER
So finden Sie den Bodenrichtwert für die Grundsteuererklärung
Bodenrichtwert für die Grundsteuer 2022
Nutzung des Portal „Grundsteuererklärung für Privatpersonen”
Das Portal "Grundsteuererklärung für Privateigentum" ist ein Online-Service im Auftrag des Bundesfinanzministeriums und auf Standardfälle beim Immobilienbesitz zugeschnitten. Es ermöglicht Ihnen eine deutlich vereinfachte Abgabe der Steuererklärung im Vergleich zu ELSTER. Es ist aber dafür nur auf einige wenige Anwendungsfälle von Privatpersonen entwickelt und deckt einfache Eigentumsverhältnisse ab, wie z.B. Ein- oder Zweifamilienhaus oder Eigentumswohnungen. Andere, meist etwas komplizierte Fälle wie z.B.Erbengemeinschaften oder Steuerbegünstigungen, deckt das Portal nicht ab. Zudem können nicht alle Eigentümer aus jedem Bundesland den Service nutzen. Nachfolgend zeigen wir Ihnen, in welchen Fällen und in welchen Regionen Sie das Portal nutzen können.
In welchen Bundesländern kann ich das Portal nutzen?
Die Plattform wurde für Bundesländer entwickelt, die an folgendem Bundesmodell zur Neuberechnung der Grundsteuer teilnehmen:
Grundsteuer x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer
- Grundsteuerwert: wird vom Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung ermittelt
- Steuermesszahl: gesetzlich festgelegt
- Hebesatz: legt Stadt oder Gemeinde fest
Die Tabelle zeigt, in welchen Bundesländern Sie das Portal nutzen können :
Bundesland | Nutzung des Portals |
---|---|
Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen | Nutzung ist möglich |
Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Baden-Württemberg | Nutzung nicht möglich |
Für welche Immobilien kann ich das Portal nutzen?
Das Portal „Grundsteuer für Privateigentum” ermöglicht eine stark vereinfachte Möglichkeit zur Übermittlung der Grundsteuer-Erklärung und ist daher grundsätzlich für private Immobilienbesitzer zu empfehlen. Leider deckt das Portal nur einfach gelagerte Sachverhalte wie z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen (ohne jegliche Sondernutzungsrechte) ab. Für alle weiteren Fälle sehen Sie früher oder später im Eingabe-Prozess des Portals einen Screen wie unten dargestellt und müssen ELSTER verwenden.
In den nachfolgenden Übersichten sind die aktuell verfügbaren Optionen für die Nutzung des Portals aufgeführt. Die Verfügbarkeit richtet sich dabei nach
- dem Typ des Immobilienbesitzers, sowie
- dem Typ der Immobilie
Hinweis:
Es wird auf der Seite angekündigt, dass ab Ende September ggf. weitere Optionen freigeschaltet werden.
Es können nur Privatpersonen das Portal nutzen. Erbengemeinschaften und Unternehmen müssen ELSTER zur Abgabe der Grundsteuer-Erklärung verwenden.
Tabelle 1: Typ des Immobilienbesitzers
Immobilienbesitzer | Nutzung des Portals |
---|---|
Privatperson, Ehepartner:innen, Familie, unverheiratetes Paar oder eine Bruchteilsgemeinschaft | ist möglich, aber nicht für alle Immobilien-Typen (s. Tabelle 3) |
Eine Erbengemeinschaft | Nutzung nicht möglich |
Mehrere Erben | ist möglich, aber nicht für alle Immobilien-Typen (s. Tabelle 3) |
Eine Organisation, ein Verein, ein Unternehmen, eine Personengesellschaft, eine Stiftung oder eine Genossenschaft | Nutzung nicht möglich |
Darüber hinaus richtet sich die Nutzung des Portals an der Art der Immobilie bzw. der Art des Grundstücks. Besitzen Sie ein normales Einfamilienhaus, ein Doppelhaus oder eine “normale” Eigentumswohnung (ohne Sondereigentum), dann ist das Portal für Sie geeignet. Bei allen weiteren Fällen eines Immobilienbesitzes, müssen Sie ELSTER für die Feststellungserklärung nutzen. Nachfolgend sehen Sie die Nutzungsmöglichkeit nach Immobilientyp:
Art der Immobilie / des Grundstück | Nutzung des Portals |
---|---|
Einfamilienhaus, das Gebäude hat eine Wohnung mit einem Eingang | Nutzung ist möglich |
Zweifamilienhaus, das Gebäude hat zwei Wohnungen mit separaten Eingängen | Nutzung ist möglich |
Eigentumswohnung | ist möglich, aber nicht für alle Immobilien-Typen (s. Tabelle 3) |
Mehrfamilienhaus, Das Gebäude hat mehr als zwei Wohnungen | Nutzung nicht möglich |
Nicht-Wohngrundstück, hier sind Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, alleinstehende Garagen, Wochenendgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke gemeint | Nutzung nicht möglich |
Unbebautes Grundstück | Nutzung möglich nur wenn kein Erbbaurecht vorliegt |
Betrieb der Land- und/oder Forstwirtschaft | Nutzung nicht möglich |
Bodenrichtwert für die Grundsteuer 2022
So finden Sie den Bodenrichtwert für die Grundsteuererklärung
Bodenrichtwert für die Grundsteuererklärung
Besitzen Sie eine Eigentumswohnung, hängt die Nutzung des Portals davon ab, ob es weitere Miteigentumsanteile gibt. Dazu zählt z.B. Sondereigentum wie Gemeinschaftsgärten, Spielflächen, Tiefgaragen etc. Sie können das Portal aktuell nur dann nutzen, wenn es Sondereigentum gibt. Nachfolgend sehen Sie die Übersicht über die verschiedenen Fälle bei Wohnungen.
Tabelle 3: Details zu den Besonderheiten der Eigentumswohnung / des Grundstücks
Gibt es Miteigentumsanteile an einem weiteren Grundstück/Flurstück, das zusammen mit dem Hauptgrundstück genutzt wird? | Nutzung des Portals |
---|---|
Es gibt keine Miteigentumsanteile an einem weiteren Grundstück. | Nutzung ist möglich |
Zu dem Einfamilienhaus / Zweifamilienhaus oder der Eigentumswohnung gehört ein Anteil an z.B. einem (Gemeinschafts-)Garten, Grünfläche oder Spielplatz | Nutzung (noch) nicht möglich |
Zu dem Einfamilienhaus / Zweifamilienhaus oder der Eigentumswohnung gehört ein Stellplatz in einer Tiefgarage oder Anteil an einem Garagenhof | Nutzung (noch) nicht möglich |
Andere Arten an Miteigentumsanteilen | Nutzung (noch) nicht möglich |
Die Anbieter des Portals schreiben, dass ab Ende September eventuell weitere Fälle abgedeckt werden sollen. Bis dahin müssen Sie als Immobilienbesitzer die ELSTER-Software bzw. das ELSTER-Portal nutzen.
Unsere Ratgeber zur energetischen Sanierung
Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes
Die GEG-Novelle und Auswirkungen im Überblick
Jetzt kostenlosen Energie-Check anfragen
Ist eine energetische Sanierung jetzt sinnvoll?
Gründe für eine energetische Sanierung
Welche Förderungen gibt es?
Was ist ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)?
Der individuelle Sanierungsfahrplan
So finden Sie einen Energieberater
Was bedeuten die Energieeffizienzklassen?
Energieeffizienzklassen bei Häusern
Energieausweis für Immobilien
FAQ "Grundsteuererklärung für Privateigentum"
Melden Sie sich an und erhalten Sie regelmäßig neue Informationen und aktuelle Immobilienangebote.