Heizungsgesetz 2026: Was jetzt wirklich gilt (einfach erklärt)

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Das Heizungsgesetz sorgt weiter für Unsicherheit. Während die aktuellen Regeln gelten, will die Politik sie bereits wieder ändern. Vor allem Friedrich Merz und die Union stellen zentrale Vorgaben wie die 65-Prozent-Regel infrage. Für Hausbesitzer stellt sich damit die entscheidende Frage: Was gilt jetzt wirklich und was ändert sich bald?
Inhaltsverzeichnis:
- Was ist das Heizungsgesetz (GEG)?
- Was bedeutet das Heizungsgesetz für Hausbesitzer und Bestandsgebäude?
- Aktueller Stand 2026: Will die CDU das Heizungsgesetz abschaffen?
- Gasheizung 2026: Was noch erlaubt ist
- Förderung im Heizungsgesetz 2026
- Zukunft des Heizungsgesetztes: Bleibt es? Pläne der Koalition und Union
- Häufige Fragen
Was ist das Heizungsgesetz (GEG)?
Das sogenannte „Heizungsgesetz“ ist keine eigene einzelne Regel, sondern die überarbeitete Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Es legt fest, wie Gebäude in Deutschland künftig beheizt werden sollen – mit dem Ziel, den CO₂-Ausstoß deutlich zu senken. Im Kern geht es darum, fossile Heizungen Schritt für Schritt zu ersetzen und den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen. Hintergrund ist das Ziel, Deutschland bis 2045 klimaneutral zu machen. Da ein großer Teil der Emissionen durch Heizungen entsteht, setzt das Gesetz genau hier an.
2. Was gilt seit dem 29.07.2026 für Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer?
Die wichtigste Änderung betrifft neue Heizungen. Die Pflicht, dass eine neu eingebaute Heizung grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen muss, gibt es nicht mehr. Die bisherigen §§ 71 bis 73 GEG wurden gestrichen (Artikel 1 Nummer 32 des Änderungsgesetzes).
Mit den gestrichenen Paragrafen entfallen unter anderem:
- das Betriebsverbot für Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind (bisher § 72 GEG),
- das gesetzliche Enddatum 31.12.2044 für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen (bisher § 72 GEG),
- die Pflichtberatung vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung (bisher § 71 Abs. 11 GEG),
- die Kopplung der Heizungsregeln an die kommunale Wärmeplanung (bisher § 71 Abs. 8 GEG).
Beratungspflichten an anderer Stelle bleiben bestehen. Ein Beispiel ist das informatorische Beratungsgespräch zum Energieausweis, das Käufer eines Hauses mit höchstens zwei Wohnungen führen müssen, wenn es unentgeltlich angeboten wird (§ 80 Abs. 4 GModG).
Mehr Heizungsoptionen nach § 42 GModG
Ersetzen Sie Ihre Heizung, nennt § 42 Abs. 2 GModG diese Optionen, auch in Kombination:
- Heizung mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas
- elektrische Wärmepumpe oder Wärmepumpen-Hybridheizung
- solarthermische Anlage oder Solarthermie-Hybridheizung
- Heizung mit Biomasse
- Heizung mit grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
- hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung
- Stromdirektheizung
- Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
- andere innovative Heizungslösung
Die Auswahl ist allerdings nicht schrankenlos, denn die §§ 43 bis 46 GModG stellen für einzelne Varianten eigene Anforderungen, etwa die Bio-Treppe für Gas- und Ölheizungen in Abschnitt 3. Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn der Wärmeschutz die Anforderungen der §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Ausgenommen sind selbst bewohnte Häuser mit höchstens zwei Wohnungen und der Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung (§ 46). Örtliche Anschluss- und Benutzungsgebote, etwa für Fernwärme, sowie Vorgaben aus anderen Gesetzen bleiben bestehen.
Was gilt für Ihre bestehende Heizung?
Das GModG enthält keine allgemeine Austauschpflicht allein wegen des Alters. Welche Betriebsanforderungen gelten, hängt unter anderem vom Einbauzeitpunkt und vom anwendbaren Rechtsstand ab. Die folgende Einordnung ersetzt keine Prüfung im Einzelfall:
| Einbau der Gas- oder Ölheizung | Einordnung (Rechtsstand 13.10.2026) |
|---|---|
| vor dem 01.01.2024 | Die 65-Prozent-Regel galt für diese Anlagen nicht. Das frühere Betriebsverbot nach 30 Jahren und das Enddatum 2044 aus § 72 GEG sind gestrichen. Die Bio-Treppe nach § 43 GModG gilt nur für Heizungen, die nach dem 29.07.2026 in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden. |
| 01.01.2024 bis einschließlich 29.07.2026 | Der frühere § 71 Abs. 9 GEG verlangte für bestimmte ab 2024 eingebaute Gas- und Ölheizungen ab 2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff. Diese Vorschrift ist seit dem 29.07.2026 gestrichen (Art. 1 Nr. 32 des Änderungsgesetzes). Die neue Bio-Treppe nach § 43 Abs. 1 GModG erfasst nach ihrem Wortlaut nur Heizungen, die nach dem 29.07.2026 neu eingebaut werden. Eine ausdrückliche Übergangsregelung für in diesem Zeitraum eingebaute Anlagen enthält das Gesetz nicht. Lassen Sie Ihre Pflichten in diesem Fall rechtlich prüfen. |
| nach dem 29.07.2026 | Beim Einbau in ein bestehendes Gebäude gilt die Bio-Treppe nach § 43 Abs. 1 GModG mit mindestens 10 Prozent ab 2029 und mindestens 60 Prozent ab 2040 (Abschnitt 3). |
Fällt eine bestehende Heizung irreparabel aus und wird 2028 eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut, gilt die Bio-Treppe für die neue Anlage erst nach zwölf Monaten. Bei einem Einbau ab 2029 gilt eine zum Zeitpunkt des Ausfalls bestehende Pflicht zwölf Monate fort, danach die dann maßgebliche Stufe (§ 43 Abs. 7 GModG).
In Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten müssen Heizungen mit Wasser als Wärmeträger geprüft werden. Für Anlagen, die vor dem 01.10.2009 eingebaut wurden, gilt die Frist 30.09.2027. Jüngere Anlagen sind innerhalb eines Jahres nach 15 Betriebsjahren dran, Wärmepumpen sind dabei ausgenommen. Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf, sind die Maßnahmen grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach der Prüfung umzusetzen (§ 60b Abs. 1 und 5 GModG).
Aktueller Stand 2026: Will die CDU das Heizungsgesetz abschaffen?
Die CDU will, dass das Heizungsgesetz in seiner aktuellen Form nicht bestehen bleibt. Stattdessen will die Partei das Gebäudeenergiegesetz neu ausrichten.
Zentrale Forderung ist mehr Technologieoffenheit. Vorgaben wie die feste Quote für erneuerbare Energien sollen abgeschwächt oder ersetzt werden. Hausbesitzer sollen künftig stärker selbst entscheiden können, welche Heizlösung sie nutzen.
Auch Friedrich Merz hat betont, dass das bestehende Gesetz so nicht weitergeführt werden soll. Ziel ist ein neues Regelwerk, das weniger auf Verbote und mehr auf Anreize setzt.
In der Praxis bedeutet das: Das Heizungsgesetz ist bislang nicht abgeschafft. Die aktuellen Regeln gelten weiter, während politisch an Änderungen gearbeitet wird. Deutschland befindet sich damit in einer Übergangsphase. Anpassungen sind wahrscheinlich, aber noch nicht vollständig umgesetzt.
Gasheizung 2026: Was noch erlaubt ist
Auch 2026 sind Gasheizungen nicht grundsätzlich verboten. Entscheidend ist, unter welchen Bedingungen sie eingebaut oder weiter betrieben werden. Bestehende Gasheizungen dürfen weiterhin genutzt werden, solange sie funktionieren. Es gibt keine Pflicht, eine funktionierende Anlage sofort zu ersetzen.
Beim Einbau neuer Gasheizungen wird es jedoch komplizierter. Reine Gasheizungen sind zwar weiterhin möglich, unterliegen aber strengeren Vorgaben als früher. Sie müssen langfristig klimafreundliche Gase nutzen können oder Teil einer Hybridlösung sein.Zusätzlich spielt die kommunale Wärmeplanung eine zentrale Rolle. Erst wenn klar ist, wie die Wärmeversorgung vor Ort künftig organisiert wird, greifen strengere Vorgaben.
Unterm Strich gilt: Gasheizungen bleiben vorerst erlaubt, werden aber langfristig zunehmend eingeschränkt und durch steigende CO₂-Kosten voraussichtlich teurer im Betrieb.
Förderung im Heizungsgesetz 2026
Der Staat fördert den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen weiterhin deutlich. Für neue Heizsysteme gibt es mindestens 30 % Förderung. Durch Boni sind bis zu 70 % möglich.
Die Basis bildet die Förderung von 30 %. Zusätzliche Boni sind zum Beispiel für einen schnellen Austausch alter Heizungen oder bei geringem Einkommen möglich.
Bei Einfamilienhäusern sind maximal 30.000 € der Kosten förderfähig. Je nach Förderung ergibt sich daraus ein Zuschuss von bis zu rund 21.000 €.
Gefördert werden vor allem klimafreundliche Heizsysteme wie Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Wärmenetze oder Hybridlösungen. Wichtig ist, dass der Antrag vor dem Einbau gestellt wird. Fazit: Die Förderung kann einen großen Teil der Kosten abdecken, macht die Investition aber nicht komplett kostenlos.
Zukunft des Heizungsgesetztes: Bleibt es? Pläne der Koalition und Union
Die Zukunft des Heizungsgesetzes ist aktuell offen. Im politischen Raum wird aktuell diskutiert, das bestehende Gesetz grundlegend zu überarbeiten.
Im Zentrum steht die sogenannte 65-Prozent-Regel. Neue Heizungen müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Vorgabe greift jedoch oft erst, wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt.
Genau diese Vorgabe steht aktuell politisch zur Diskussion und könnte in Zukunft verändert oder abgeschafft werden.
Gleichzeitig bleibt das langfristige Ziel bestehen: Deutschland soll bis 2045 klimaneutral werden. Das bedeutet, dass fossile Heizungen zwar kurzfristig weiter möglich bleiben, langfristig aber an Bedeutung verlieren.
7. Was gilt für Vermieterinnen und Vermieter / Mieterinnen und Mieter?
Mit dem GModG wurden auch das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) und das BGB geändert. Für vermietete Wohnungen sind diese Regeln wichtig:
- Kostenverteilung bei einer neuen Gas- oder Ölheizung: Für Wohnraummietverhältnisse mit einer von § 43 GModG erfassten Anlage sieht § 5a CO2KostAufG grundsätzlich eine hälftige Aufteilung der dort bezeichneten Kosten vor. Das betrifft ab dem 01.01.2028 die Gasnetzentgelte und die CO₂-Kosten, ab dem 01.01.2029 auch die Kosten des verpflichtenden Bioanteils, bezogen auf höchstens 30 Prozent des verbrauchten Brennstoffs. Übergangs- und Härtefallausnahmen sowie die Sonderregel für bestimmte selbst bewohnte Zweifamilienhäuser bleiben zu prüfen (§ 5a Abs. 4, § 5d CO2KostAufG). Für Neubauten, die bis Ende 2029 errichtet und erstmals genutzt werden, gilt § 5a entsprechend. Das gilt nicht, wenn der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 13.05.2026 erfolgte (§ 5b).
- Modernisierungsumlage: Nutzen Sie für eine energetische Modernisierung Fördermittel, kann die Mieterhöhung nach § 559e BGB erfolgen. Dort werden 10 Prozent der um die Fördermittel gekürzten Kosten umgelegt und für den Erhaltungsaufwand pauschal 15 Prozent der Kosten abgezogen (§ 559e Abs. 1 und 2 BGB). Für Kosten einer Gas- oder Ölheizung nach § 43 GModG gilt diese Pauschale nicht. Hier bleibt es bei der allgemeinen Regel, dass ohnehin erforderliche Erhaltungskosten nicht umgelegt werden dürfen (§ 559 Abs. 2 BGB). Eine vollständige Umlage der Kosten ergibt sich daraus nicht.
- Wärmepumpe: Nach § 559f BGB dürfen Sie die Mieterhöhung für den Einbau einer Wärmepumpe nur dann auf die vollen Kosten stützen, wenn ein Fachunternehmer eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 nachweist oder eine gesetzliche Ausnahme vorliegt. Ausnahmen gelten etwa für Gebäude, die nach 1996 errichtet wurden, oder für Gebäude, die mit höchstens 55 Grad Vorlauftemperatur bei lokaler Norm-Außentemperatur beheizt werden können. Fehlt beides, dürfen Sie nur die Hälfte der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zugrunde legen. Die übrigen Abzüge und Kappungsgrenzen der §§ 559 bis 559e BGB bleiben unberührt. Lassen Sie eine Mieterhöhung im Einzelfall prüfen.
Wenn Sie eine vermietete Wohnung oder ein Mehrfamilienhaus abgeben möchten, finden Sie weitere Hinweise im Ratgeber Vermietete Immobilie verkaufen. Wie vielfältig der Gebäudebestand in einem Berliner Ortsteil sein kann, von Stadtvillen bis zu Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen, zeigt unser Porträt Wohnen und Leben in Berlin-Zehlendorf.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 13.10.2026 wieder und ersetzt keine Einzelfallberatung. Technische Fragen klären Sie am besten mit einer Energieeffizienz-Expertin oder einem Energieeffizienz-Experten aus der Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena), rechtliche Fragen mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt und steuerliche Fragen mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
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